
17. Mai 2023
eRezept
Vorsicht, hier drohen Arzneimittelregresse!
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Ein weiterer Digitalisierungszwang in der Praxis sorgt für „Furore“! Obgleich der Einsatz des elektronischen Rezeptes noch sehr in den „Kinderschuhen“ steckt, gibt es bereits ein Umsetzungsproblem, das in der Zukunft sogar zu vermehrten Arzneimittelregressen führen kann.
Das Einlösen von elektronischen Rezepten per Gesundheitskarte soll laut gematik ab Mitte des Jahres 2023 möglich werden. Bis auf Weiteres können Arzneimittel deshalb auf dem „Papierrezept“ (Muster 16) verordnet werden. Abhängig ist der Termin vom sog. Rollout des eRezepts in den Testregionen. Ein Problem bei der Verordnung auf der Gesundheitskarte ist bislang, dass Versicherte eRezepte nur über eine spezielle App in der Apotheke elektronisch einlösen können. Sie müssen vorher ein aufwendiges Identifizierungsverfahren durchlaufen und brauchen außerdem eine NFC-fähige elektronische Gesundheitskarte (eGK) und eine PIN von ihrer Krankenkasse. Dies stellt für viele Menschen eine Hürde dar und wird dementsprechend kaum genutzt. Demzufolge müssen Ärzte, die das eRezept nutzen und die Verordnungsdaten elektronisch übermitteln, ihren Patienten weiterhin einen Papierausdruck aushändigen. Mit dem darauf aufgedruckten QR-Code kann das Personal in der Apotheke die Verordnung vom Server abrufen. Die gematik passt nun die Spezifikation des eRezepts an, sodass die Gesundheitskarte zum Einlösen von Medikamenten datenschutzkonform eingesetzt werden kann.
Das „drohende“ Problem
Künftig muss die Praxissoftware bei eRezepten auch die Ausstellung von sogenannten Mehrfachverordnungen ermöglichen und damit die nach § 31 Absatz 1b SGB V erforderlichen Funktionalitäten anbieten. Diese formal bereits seit dem 1. April 2023 gültige gesetzliche Regelung sieht vor, dass Vertragsärzte chronisch Kranken für ihre Dauermedikation eine sogenannte Mehrfachverordnung ausstellen können. Hier dürfen Apotheken das Arzneimittel bis zu vier Mal innerhalb eines Jahres abgeben, vorausgesetzt, das Rezept trägt eine entsprechende Kennzeichnung der Verordnung. Die Anzahl der Abgaben sowie den Beginn seiner jeweiligen Einlösefrist muss der verordnende Arzt festlegen, wobei das Ende dieser Frist optional ebenfalls angegeben werden kann, aber maximal 365 Tage nach dem Ausstellungsdatum liegen darf. Damit ist eine längerfristige Versorgung von Versicherten mit einem kontinuierlich benötigten Arzneimittel möglich.
Bisher war das nicht umsetzbar
Auf papiergebundenen Verordnungen ist aufgrund der damit verbundenen technischen Probleme bisher keine Mehrfachverordnung möglich gewesen. Das ist auch gut so, denn solche Mehrfachverordnungen können Auswirkungen auf die gegebenenfalls prüfungsrelevanten Verordnungskosten in den nachfolgenden Quartalen haben, in denen die jeweiligen Einzelverordnungen eingelöst werden. Diesen Verordnungskosten steht nämlich ggf. im betreffenden Quartal kein Behandlungsfall gegenüber. Die KBV empfiehlt deshalb, solche Mehrfachverordnungen zu dokumentieren, um im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung entsprechend argumentieren zu können.
Fazit
Es kann aber doch nicht sein, dass eine Regelung auf Verwaltungsebene nicht möglich ist, da aufgrund der freien Konfigurierbarkeit der Gesamtgültigkeit sowie der variablen Einlösefristen der einzelnen Verordnungen, die nicht zwangsläufig in mehreren Quartalen liegen müssen, es nicht möglich ist, einen allgemeingültigen Mechanismus zu definieren, um diesen Budgeteffekt der Mehrfachverordnung zu berücksichtigen. Auf diese Entwicklung sollte man deshalb in der Praxis vorbereitet sein. Immerhin gibt es einen Ausweg: Die Nutzung der Mehrfachverordnung bei eRezepten liegt im Ermessen des Arztes und Versicherte haben hierauf keinen gesetzlichen Anspruch. Das signalisiert eine Möglichkeit, das Problem zu lösen, bis es dafür eine Lösung gibt!
Autor
Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Facharzt für Allgemeinmedizin
Hofheim am Taunus
Bisher erschienen
Sämtliche bislang veröffentlichte Kommentare von Dr. Zimmermann finden Sie hier zum Nachlesen .
Zitierhinweis: erschienen in dieser Ausgabe
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