29. November 2022

G-BA beschließt:

Krankenfahrten auch zu (bestimmten) Vorsorgen verordnungsfähig

Mit einem Beschluss des G-BA vom ​20. Oktober 2022 wurde eine wichtige Änderung an der Krankentransport-Richtlinie vorgenommen. Jetzt sind auch Fahrten zu einigen Vorsorgeuntersuchungen zu Lasten der GKV verordnungsfähig.

Bisher gab es bei mobilitätseingeschränkten Patienten nur die Möglichkeit, notwendige Vorsorgeleistungen per Hausbesuch durchzuführen. Aber selbst das war formal ausgeschlossen, da ein Besuch z.B. nach der GOP01410EBM die Legende „Besuch eines Kranken, wegen der Erkrankung ausgeführt“ beinhaltet und damit rein präventive Anlässe eigentlich ausgeschlossen sind.

Das hat nun ein Ende: Durch eine Ergänzung in §8 der Richtlinie ist es jetzt möglich, dass zu den von den gesetzlichen Krankenkassen übernommenen Fahrten von dauerhaft in ihrer Mobilität beeinträchtigten pflegebedürftigen und schwerbehinderten Personen zu ambulanten Behandlungen aus zwingenden medizinischen (und damit kurativen) Gründen ausdrücklich auch Fahrten gehören zu:

  • Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene und Kinder gemäß den §§25 („Check-up“, Krebsvorsorge) und 26 (Kindervorsorge) SGBV sowie

  • Krebsfrüherkennungsuntersuchungen einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme gemäß den §§25 und 25a (Mamma-Ca., Kolon-Ca.) SGBV.

Die unten in der Tabelle genannten Verordnungsvoraussetzungen sind auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 1. Januar 2017 mindestens den Pflegegrad 3 erhalten haben.

Eine Vorabgenehmigung muss nur in bestimmten Fällen eingeholt werden

Das Einholen einer Genehmigung der Verordnung durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich, wenn die Krankenfahrt beispielsweise mit einem Taxi oder Mietwagen erfolgt. Ist hingegen während der Fahrt eine medizinisch-fachliche Betreuung oder eine fachgerechte Lagerung der Patientin oder des Patienten notwendig, muss für die Krankenfahrt mit dem Krankentransportwagen vorab eine Genehmigung eingeholt werden.

Autor
Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Facharzt für Allgemeinmedizin
Hofheim am Taunus


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Zitierhinweis: erschienen in dieser Ausgabe
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