
18. März 2023
Bei der Quartalsabrechnung beachten:
Sonderhonorare bei Atemwegserkrankungen und einer Reha-Verordnung
Bestimmte Atemwegserkrankungen bei Kindern
Letztmalig kann bis zum 31. März 2023 bei Kindern ein Zusatzhonorar für die Behandlung bestimmter Atemwegserkrankungen beansprucht werden. Auch Allgemeinärzte und hausärztlich tätige Internisten erhalten einmal im Behandlungsfall im 4. Quartal 2022 und 1. Quartal 2023 zur Behandlung von Kindern bis zum 12. Lebensjahr mit Atemwegsinfektionen einen Zuschlag von 7,32 € bzw. 7,47 € je Kind zu der Versichertenpauschale. Wer viele Kinder in dieser Altersgruppe betreut, sollte seine Abrechnungsdiagnosen vor Abgabe der Quartalsabrechnung noch einmal überprüfen! Der Zuschlag wird nämlich nach GOP 01110 von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) automatisch zugesetzt. Voraussetzung ist aber, dass mindestens eine der folgenden gesicherten Diagnosen gemäß ICD-10-GM angegeben wurde:
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J00–J06 (Akute Infektionen der oberen Atemwege),
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J09–J18 (Grippe und Pneumonie),
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J20–J22 (Sonstige akute Infektionen der unteren Atemwege, außer J18.2 Hypostatische Pneumonie, nicht näher bezeichnet).
Das Geld kommt aus einer Sonderzuwendung in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung in Höhe von 49 Mio. €. Eine Verrechnung mit einer eventuell auftretenden Unterschreitung des vereinbarten Anstiegs durch den tatsächlichen Anstieg des Leistungsbedarfes einerseits sowie eine Verrechnung bei der Ermittlung des NVA aufgrund eines überproportionalen Anstiegs von Akuterkrankungen findet dabei in den Jahren 2022 und 2023 nicht statt. Das 1. Quartal 2023 ist somit die letzte Chance, dieses Honorar zu erhalten. Es empfiehlt sich deshalb, die Abrechnung auf die korrekte Angabe der Kodierungen zu überprüfen, um einen Honorarverlust zu vermeiden.
GOP 01611 weiter extrabudgetär
Der Bewertungsausschuss (BA) hat beschlossen, dass die Gebührenordnungsposition (GOP) 01611 bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin extrabudgetär vergütet werden muss. Bislang war diese Regelung bis zum 31. März 2023 befristet. Der Grund ist, dass eine Analyse der aktuell vorliegenden Abrechnungsdaten bis zum 2. Quartal 2022 zwar einen deutlichen Anstieg der Anzahl der Reha-Verordnungen gezeigt hat, das Niveau des Jahres 2019 aber nicht erreicht wurde. Der BA hat deshalb eine erneute Verlängerung der Empfehlung um drei Quartale bis zum 31. Dezember 2023 beschlossen, wobei bis zum 30. September 2023 geprüft werden soll, ob die Überführung in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) wie geplant zum 1. Januar 2024 stattfinden kann. Ziel der Maßnahme ist, ein realistisches Honorarvolumen zu erreichen, das ab nächstem Jahr in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) überführt werden kann, um die anfallenden Anträge weiter angemessen vergüten zu können. Erstmals hatte der BA in Zusammenhang mit der Änderung der Rehabilitations-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) mit Wirkung zum 1. April 2018 eine befristete Finanzierung der GOP 01611 außerhalb der MGV empfohlen. Diese wurde aufgrund einer weiteren Richtlinien-Änderung bis zum 31. März 2021 verlängert. Als die Anfang 2021 vorliegenden Abrechnungsdaten deutliche Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Anzahl der Reha-Verordnungen zeigten und keine zuverlässigen Prognosen über die Entwicklung der Leistungshäufigkeiten der GOP 01611 möglich waren, hat der BA die Verlängerung der Finanzierung außerhalb der MGV bis zum 31. März 2023 empfohlen.
Autor
Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Facharzt für Allgemeinmedizin
Hofheim am Taunus
Bisher erschienen
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Zitierhinweis: erschienen in dieser Ausgabe
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