
9. Mai 2023
COVID-19-Impfungen 2023
Viel Aufwand, wenig Honorar, was ist zu tun?
COVID-19-Impfungen sind seit dem 8. April 2023 Bestandteil der Regelversorgung. Das bisherige Honorar von 28 € für den Aufwand ist weg, die Leistungsverpflichtung aber manifestiert und die Auflagen bleiben größer als bei jeder anderen Impfung im vertragsärztlichen Bereich. Da es noch keine Einzeldosen der COVID-19-Impfstoffe gibt, braucht man weiterhin mindestens sechs „Impflinge“, will man einen „Verwurf“ und damit eine Regressgefahr vermeiden, die notwendigen Spritzen und Kanülen muss man außerdem jetzt selbst bezahlen. Wer geimpft werden soll(te), das regeln darüber hinaus gleich zwei Vorgaben: Die „Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL)“ des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und die „COVID-19-Vorsorge-Verordnung“ des Bundesgesundheitsministeriums (BMG).
Die aktuelle SI-RL des G-BA nennt auf der Grundlage der STIKO-Empfehlung als Indikation zur COVID-19-Auffrischungsimpfung:
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Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren und Personen ab dem Alter von 12 Jahren, jeweils mit Vorerkrankungen, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöhen,
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Personen ab dem Alter von 60 Jahren,
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Personen, die arbeitsbedingt besonders exponiert sind, engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben, oder Personen in Schlüsselpositionen, z. B. Personal mit erhöhtem Expositionsrisiko oder mit engem Kontakt zu vulnerablen Gruppen in medizinischen Einrichtungen, Pflegepersonal und andere Tätige in der ambulanten und stationären Altenpflege oder der Versorgung von Personen mit Demenz oder geistiger Behinderung, Tätige in Gemeinschaftsunterkünften, medizinisches Personal im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD), Lehrer und Erzieher, Beschäftigte im Einzelhandel, Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Personal in Schlüsselpositionen der Landes- und Bundesregierungen und Berufsgruppen der kritischen Infrastruktur.
§ 1 der „COVID-19-Vorsorge-Verordnung“ erweitert den Anspruch auf Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 für Versicherte über den Anspruch aus der SI-RL hinaus bis zum 28. Februar 2024, wenn die Schutzimpfung durch eine Ärztin oder einen Arzt für medizinisch erforderlich gehalten wird. Damit wird den vertragsärztlichen Praxen zusätzlich die Verantwortung für die weitere Pandemie-Beherrschung und zugleich das Haftungsrisiko, insbesondere bei Personen, die nicht unter die STIKO-Empfehlung fallen, zugeschoben.
Damit aber nicht genug: § 3 der „COVID-19-Vorsorge-Verordnung“ verpflichtet bis zum 29. Juni 2024 u.a. auch Arztpraxen weiterhin zur Übermittlung der folgenden Angaben zu Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 an das Robert Koch-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut:
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Landkreis der Praxis,
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Datum der Schutzimpfung,
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Stellung der Schutzimpfung in der Impfserie,
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impfstoffspezifische Dokumentationsnummer, mit der ein Rückschluss auf die Bezeichnung des Impfstoffs und eine Unterscheidung zu an Virus-Untervarianten angepassten Impfstoffen möglich ist,
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Angabe der Altersgruppe der geimpften Person.
Fazit: Mehrere Kassenärztliche Vereinigungen haben sich regional mit den Kassen auf ein deutlich reduziertes Impfhonorar zwischen bisher 15 und 16 € geeinigt. Die Abschlüsse sind in der Regel mit einer Anhebung des Honorars für die Influenza-Impfung verknüpft und wären akzeptabel, wenn es die o.g. Rahmenbedingungen nicht gäbe. Da deren Laufzeit nur noch bis Mitte 2024 reicht, sollte man zumindest bis dahin mit COVID-19-Impfungen zurückhaltend sein, zumal nachweislich die Herdenimmunität – auch bei Risikogruppen – mittlerweile so ausgeprägt ist, dass bei der Risikoabwägung ein schwerer Verlauf in Relation zu möglichen Impfschäden nachgeordnet werden kann.
Autor
Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Facharzt für Allgemeinmedizin
Hofheim am Taunus
Bisher erschienen
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Zitierhinweis: erschienen in dieser Ausgabe
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