
14. April 2022
Ukraine-Krieg
Das gilt bei der Behandlung von Geflüchteten
Grundsätzlich haben Patienten, die im Ausland krankenversichert sind und während ihres Aufenthalts in Deutschland erkranken, ein Anrecht auf ärztliche Behandlung. Je nach Herkunftsland bzw. Aufenthaltszweck bestehen dabei unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten.
Bei Menschen aus der Ukraine, die im Rahmen der dortigen Kriegshandlungen nach Deutschland geflüchtet sind und medizinische Hilfe benötigen, greift das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), wonach dieser Personenkreis – sofern und solange es hier keine Sonderregelung gibt – folgende Leistungen in Anspruch nehmen kann:
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Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlicher Leistungen,
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Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen,
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umfassende Versorgung bei Schwangerschaft und Geburt.
Unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, haben darüber hinaus Anspruch auf eine über eine allgemeine medizinische Versorgung hinausgehende besondere medizinische Hilfe und sonstige Hilfen. Dazu gehört die Behandlung von physischen und psychischen Langzeitfolgen einer Verfolgung, die sich nicht bereits als akute Erkrankung oder Schmerzzustand äußern.
Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland leistungsrechtlich und verfahrensrechtlich gleichgestellt. Die zuständigen Ämter der Kommunen stellen dazu Behandlungsscheine aus, mit denen die Menschen einen Arzt aufsuchen können. In Notfällen kann die Behandlung auch ohne Behandlungsschein erfolgen. Notwendig ist hierfür ein gemeldeter Aufenthaltsort oder die Unterbringung in einer örtlichen Einrichtung. Neben der Ausgabe von Behandlungsscheinen durch die Kommunen ist auch ein für alle Beteiligten einfacheres Verfahren möglich. Die Krankenkassen sind beauftragt, die Krankenbehandlung von Asylbewerbern gegen Kostenerstattung zu übernehmen, wobei die Berechtigten eine Krankenkasse frei wählen und eine elektronische Gesundheitskarte erhalten können. Hierfür bedarf es allerdings einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den jeweiligen Bundesländern und den gesetzlichen Krankenkassen. Solche Vereinbarungen zur Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) bestehen nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) aktuell in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Vertragsärzte können die Behandlungsscheine zusammen mit der Abrechnung bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) einreichen. Arzneimittel können auf dem normalen Rezept (Muster 16) und auch andere Leistungen auf den üblichen Formularen verordnet werden.
Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung und der Coronavirus-Impfverordnung finden außerdem bei Flüchtlingen aus der Ukraine ebenso wie bei Einheimischen Anwendung und können über die zuständige KV zu Lasten des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) in Rechnung gestellt werden.
Autor
Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Facharzt für Allgemeinmedizin
Hofheim am Taunus
Bisher erschienen
Sämtliche bislang veröffentlichte Kommentare von Dr. Zimmermann finden Sie zum Nachlesen unter:
www.allgemeinarzt.digital/berufspolitik/wie_ich_es_sehe
Zitierhinweis: erschienen in dieser Ausgabe
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