2. Mai 2022

Gefälligkeitsbesuche

Hausbesuche und wann sie berechnungsfähig sind

In der Präambel des Abschnitts II 1.4 des EBM wird unter Punkt 1 der Hausbesuch definiert als eine „ärztliche Inanspruchnahme, zu der ein Arzt seine Praxis, Wohnung oder einen anderen Ort verlassen muss, um sich an eine andere Stelle zur Behandlung eines Erkrankten zu begeben“. Weitergehende Anforderungen sind in der Gebührenordnung nicht vorhanden. Besuche aus Gefälligkeit bei Patienten, die eigentlich die Praxis aufsuchen können, sind nicht als solche abrechnungsfähig, doch kann auch in solchen Fällen die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale abgerechnet werden. „Gefälligkeitsbesuche“ könnten unterstellt werden, wenn z.B. Landärzte routinemäßig Ortschaften und alle die dort wohnenden Kranken aufsuchen.

Aber: Nicht jeder Hausbesuch muss ein dringend auszuführender Besuch sein. Das lässt sich allein schon davon ableiten, dass im EBM nach den Hausbesuchsnummern 01410 (Besuch eines Kranken, wegen der Erkrankung ausgeführt) und 01411/01412 (dringende Besuche wegen der Erkrankung, unverzüglich nach Bestellung ausgeführt) differenziert wird. So gesehen würde es ausreichen, wenn bei einem Patienten regelmäßig Hausbesuche in unterschiedlichen Abständen durchgeführt werden, wenn es sich um eine chronische Erkrankung handelt. Eine zusätzliche Einschränkung der Mobilität des Patienten durch diese Erkrankung als Voraussetzung für die Berechnung eines Hausbesuches wird an keiner Stelle erwähnt. Dass dies nicht der Fall sein muss, geht auch aus dem Legendentext der Nr. 01415 EBM hervor. Diese Leistung kann berechnet werden, wenn es sich um einen „dringenden Besuch eines Patienten in beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw. Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal wegen der Erkrankung, noch am Tag der Bestellung ausgeführt“ handelt. Eine Rechtfertigung für die Berechnung eines Hausbesuches ist demnach immer nur die vorhandene Erkrankung des Patienten und/oder eine Anforderung durch den Patienten. Dies gilt insbesondere auch für den Ansatz der Nr. 01413 EBM (Besuch eines weiteren Kranken in derselben sozialen Gemeinschaft [z.B. Familie] und/oder in beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw. Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal). Dabei kann der durchgehende Ansatz der Leistung bei einem Besuch im Pflegeheim allein schon aus der dort bei allen Patienten vorhandenen Morbidität abgeleitet werden.

Wichtig: Wer einen Hausbesuchsregress erhält oder damit bedroht wird, sollte auf diese Rahmenbedingungen hinweisen, wenn der Versuch unternommen wird, Honorarkürzungen mit „Gefälligkeitsbesuchen“ zu begründen.

Autor
Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Facharzt für Allgemeinmedizin
Hofheim am Taunus

Bisher erschienen

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www.allgemeinarzt.digital/berufspolitik/wie_ich_es_sehe


Zitierhinweis: erschienen in dieser Ausgabe
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