
28. November 2021
eAU seit 1. Oktober 2021
Muss ich da eigentlich mitmachen?
Mit einem Rundschreiben vom 23.09.2021 hat die KBV den vertragsärztlichen Praxen empfohlen, die Umstellung auf die elektronische AU (eAU) gut vorzubereiten und dafür einen geeigneten Termin zu wählen. Sie erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass Praxen aufgrund der kürzlich zwischen KBV und Krankenkassen ausgehandelten Übergangsregelung nicht verpflichtet sind, zum Stichtag 1. Oktober auf die eAU umzustellen, sondern dafür bis zum 31. Dezember Zeit hätten. Auch sei damit zu rechnen, dass nicht alle Krankenkassen am 1. Oktober in der Lage sein werden, eAUs zu empfangen. Praxen, die zum 1. Oktober ihr PVS umgestellt haben, sollten deshalb ihren Patienten zunächst neben dem Ausdruck für den Versicherten und den Arbeitgeber auch den Ausdruck für die Krankenkasse mitgeben – zumindest so lange, bis sicher ist, dass die betreffende Krankenkasse wirklich digital AU-Daten empfangen kann.
Das ist aber noch nicht alles, was die KBV jetzt erst mitteilt: Weil man erkannt hat, dass auch der Versand einer AU bei einem Hausbesuch auf postalischem Weg neben einer elektronischen Übermittlung notwendig sein könnte, wurde eine Kostenpauschale dafür geschaffen. Die Erstellung erfolgt mittels Stylesheet (Screenshot, Bildschirm-Fotographie) als papiergebundene AU und ergeht an den Patienten im Zusammenhang mit der Durchführung einer Besuchsleistung entsprechend den Gebührenordnungspositionen 01410, 01411, 01412, 01413, 01415 und 01418. Sie kann nach Nr. 40131 EBM berechnet werden. In diesem Fall muss die Praxis nach dem Hausbesuch die AU elektronisch übermitteln und dem Patienten ein Bildschirmfoto (Stylesheet) zur Weitergabe an den Arbeitgeber schicken. Ist es aus technischen Gründen nicht möglich, die AU elektronisch an die Kasse zu übermitteln, soll auch hier ein Stylesheet produziert und an die Kasse verschickt werden. Dafür kann die Portopauschale nach Nr. 40130 EBM berechnet werden.
Bei der Umsetzung der Videosprechstunde wird es noch komplizierter. Da seit dem 1. Oktober 2021 die AU dort auch elektronisch übermittelt werden muss, für den Versand des Formulars nach Muster 1 an den Patienten aber die Pauschale nach Nr. 40128 EBM vorgesehen ist, wurde eine „Fristenregelung“ geschaffen: Vom 1.10.21 bis zum 31.12.21 ist die Nr. 40128 EBM die Kostenpauschale für die postalische Versendung einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß Muster 1 an den Patienten bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde. Diese Kostenpauschale soll dabei nur berechnungsfähig sein, bis ein verbindliches elektronisches Muster für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz zur Verfügung steht. Ab 1.1.2022 wird deshalb in der Legende die Möglichkeit des postalischen Versandes nach Muster 1 gestrichen.
AU auf Papier bleibt bis auf Weiteres möglich
Seit dem 1. Oktober 2021 kann man dem Patienten noch das Formular nach Muster 1 mitgeben, das dieser an die Kasse und den Arbeitgeber weiterleitet. Lediglich wer bereits die technischen Voraussetzungen für die eAU in seiner Praxis geschaffen hat, schickt sie elektronisch an die Kasse und gibt dem Patienten einen Durchschlag für den Arbeitgeber mit. Wenn die elektronische Übertragung nicht gelingt oder bei Hausbesuchen kann ein Stylesheet erzeugt und an die Kasse verschickt bzw. dem Patienten für den Arbeitgeber mitgegeben bzw. – im Falle des Hausbesuches – ebenfalls zugeschickt werden. Wer Videosprechstunden anbietet, muss die AU elektronisch an die Kasse senden und dem Patienten auf dem Postweg ein Stylesheet oder ein Formular Muster 1 zuschicken. Gelingt die elektronische Übermittlung auch hier nicht, geht das Stylesheet postalisch auch an die Kasse. Die Möglichkeit, so zu verfahren, wurde mittlerweile bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
Autor
Dr. med. Gerd W. Zimmermann
Facharzt für Allgemeinmedizin
Hofheim/Taunus
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