13. September 2021

Digitale Gesundheitsanwendungen

Verordnung von DiGA ist jetzt grundsätzlich berechnungsfähig!

UGKV-Patienten haben seit September 2020 nach dem „Digitale-Versorgung-Gesetz“ einen gesetzlichen Anspruch auf die Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) zulasten ihrer Krankenversicherung. DiGA sind sogenannte Medizinprodukte niedriger Risikoklassen, die von Versicherten z.B. als App auf Smartphones oder Tablets oder als webbasierte Anwendungen über einen Internetbrowser auf einem PC oder Laptop genutzt werden können. Erstattet werden die Kosten für digitale Anwendungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft und in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurden.

Diese Liste wird ständig erweitert. Sie umfasst aktuell fünf Produkte, die dauerhaft, und 14 Produkte, die vorläufig aufgenommen wurden ( https://diga.bfarm.de/de , Stand: 21. Juli 2021). Zu jedem gelisteten Produkt stellt das BfArM im Verzeichnis Informationen bereit, die verordnungsrelevant sind. Geplant ist eine flächendeckende Bereitstellung aller Verordnungsdaten im Praxisverwaltungssystem (PVS).

Direkter Bezug bei der Kasse möglich

Es gibt zwei Möglichkeiten, eine Gesundheits-App aus dem DiGA-Verzeichnis zulasten der Krankenkasse zu erhalten:

  • per Rezept (Muster 16) nach ärztlicher oder psychotherapeutischer Entscheidung oder

  • direkt per Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen Krankenkasse.

Bei der Verordnung müssen die Pharmazentralnummer (PZN) sowie die Verordnungsdauer und Verordnungsmenge angegeben werden. Eine Folgeverordnung ist möglich, wenn das angestrebte Therapieziel voraussichtlich nur so erreicht werden kann. Pro Rezeptblatt darf nur eine DiGA verordnet werden, Mehrfachverordnungen sind aber möglich. Versicherte erhalten nach Genehmigung durch die Krankenkasse einen Rezeptcode (Zeichenkette + QR-Code), mit dem die DiGA heruntergeladen werden kann.

Vergütung ist temporär und extrabudgetär

Die Erstverordnung kann seit dem 1. Januar 2021 für dauerhaft aufgenommene DiGA und seit dem 1. August 2021 auch für vorläufig aufgenommene DiGA nach Nr. 01470 EBM (18 Punkte/2€) berechnet werden und ist auch per Videosprechstunde möglich. Zeitlich begrenzt erfolgt die Vergütung bis 31. Dezember 2022 extrabudgetär. Danach ist eine Überführung in die Anlage VI.1 vorgesehen, womit eine Berechnung neben der Versichertenpauschale sowie weiteren Leistungen des EBM wegfallen.

Eine Ausnahme bildet bisher die DiGA „Somnio“. Sie kann nach Nr. 01471 EBM für die Behandlung von Schlafstörungen verordnet werden. Sie ist zeitlich unbefristet als Zusatzpauschale in den EBM aufgenommen worden, kann einmal im Behandlungsfall berechnet werden und wird für zwei Jahre extrabudgetär mit 64 Punkten (aktuell 7,12€) vergütet.

Fazit

Neu ist, dass die Vergütung nach Nr. 01470 EBM ohne Abrechnungsausschlüsse und seit 1. August 2021 für alle gelisteten DiGA bis Ende 2022 extrabudgetär erfolgt. Beachten sollte man dabei, dass die aktuell 2€ dabei nur die Rezeptierung betreffen und ein ggf. zusätzlich erforderlicher Beratungsaufwand gesondert geltend gemacht werden kann.

Autor:
Dr. med. Gerd W. ­Zimmermann
Facharzt für Allgemeinmedizin Hofheim/Taunus


Zitierhinweis: erschienen in dieser Ausgabe
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