25. Mai 2021

COVID-19-Impfung in der Praxis

Wie man die Priorisierung legal verbessern könnte

Impfungen sind Routine in der hausärztlichen Praxis. Nach der neuen „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV)“ müssen allerdings eine Reihe von Punkten beachtet werden, die wir bei anderen Impfungen nicht gewohnt sind.

Offen ist insbesondere die Frage, wie man mit der dort enthaltenen Priorisierungsauflage umgehen soll. Laut Ankündigung von Gesundheitsminister Jens Spahn sollen ab Mitte Juni sämtliche Priorisierungsregeln für COVID-19-Impfungen aufgehoben werden. Im Folgenden ein paar Beispiele, wie sich die Priorisierung auch im Rahmen der bisherigen Regeln verbessern ließe.

Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in der neuen Verordnung werden wir verpflichtet, den vorhandenen Impfstoff so zu nutzen, dass zunächst die Anspruchsberechtigten in der Reihenfolge nach § 2, § 3 und § 4 und erst dann alle übrigen Anspruchsberechtigten geimpft werden.

Welche Abweichungen von den Priorisierungsregeln sind erlaubt?

Es können auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (RKI) und der epidemiologischen Situation vor Ort allerdings bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden. Von der o.g. Reihenfolge kann außerdem abgewichen werden, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen oder eine zeitnahe Verwendung vorhandener Impfstoffe notwendig ist, insbesondere um einen Verwurf von Impfstoffen zu vermeiden. Ein Abweichen ist auch möglich, um eine dynamische Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 aus hochbelasteten Grenzregionen sowie in oder aus Gebieten mit besonders hohen Inzidenzen in der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern.

Damit erhalten wir eine ganze Reihe von Instrumenten, die uns individuelle medizinisch-epidemiologische Überlegungen bei der Impfreihenfolge ermöglichen. So ist es z.B. wenig sinnvoll, in einer Familie nur eine Person zu impfen, nur weil alle anderen nicht in das Raster der §§ 2, 3 oder 4 fallen.

Da die ambulanten Praxen täglich auch nur die Kennnummer und den Landkreis, das Datum der Schutzimpfung, den Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst- oder Folgeimpfung) und die impfstoffspezifische Dokumentationsnummer (Impfstoffprodukt oder Handelsname) nennen müssen, sind keine (unnötigen) „Priorisierungskontrollen“ zu befürchten.

Die Frage ist nur, welchen Stellenwert Patienten einnehmen könnten, die unter Berufung auf die o.g. Priorisierungsreihenfolge auf einen Termin drängen, der aber wegen des weiterhin zu erwartenden Impfstoffmangels nicht wunschgemäß erfüllt werden kann.

Gründe für Abweichungen dokumentieren!

Diskussionen rund um die COVID-19-Impfung werden spätestens, wenn wir künftig – vielleicht sogar nur noch – mit dem Impfstoff von AstraZeneca beliefert werden, an der Tagesordnung sein. Das schaffen wir! Wir sollten aber auch auf juristische Androhungen oder Schritte von Personen vorbereitet sein, die sich auf die gesetzliche Priorisierung berufen. Gründe für von der Priorisierungsliste abweichende Impfungen, z.B. bei Angehörigen oder Personen, die kurzfristig wegen Terminabsagen von einbestellten Personen nachrücken, sollten wir dokumentieren. Eine Rückfrage bei der eigenen Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung, ob ggf. die Kosten für Klageverfahren gegen eine praxisindividuelle Priorisierung abdeckt sind, ist auch ratsam. Eine Risikoübernahme durch das BMG oder die KBV wäre hier hilfreich, liegt bisher aber nicht vor.

Autor:
Dr. med. Gerd W. Zimmermann

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